Alte Eiche mit kahler Krone vor einer Hamburger Backsteinvilla in der Abenddämmerung, niedrige Hecken im Vorgarten
Hamburg

Der Baum gehört Ihnen. Die Entscheidung über ihn nicht

Am 1. Oktober beginnt die Fällsaison. Für den Garten einer Hamburger Stadtvilla ist dieses Datum der falsche Maßstab: Dort gilt die Baumschutzverordnung ganzjährig, ab 80 Zentimeter Stammumfang. Was das für Anbau, Teilung und Preisfindung eines Grundstücks in den Elb- und Alsterlagen bedeutet.

Matthias SchwierMatthias Schwier21. September 20267 Min. Lesezeit

80 cm

Stammumfang in 130 cm Höhe: ab hier ist ein Baum in Hamburg geschützt (BaumschutzVO § 1)

25 cm

So viel Durchmesser entsprechen diesen 80 Zentimetern Umfang

231.081

Straßenbäume im Hamburger Kataster, öffentlicher Raum (BUKEA, Straßenbaumbilanz)

352

Netto-Zuwachs an Straßenbäumen im Berichtsjahr: 1.863 gepflanzt, 1.511 gefällt

Einordnung

Von Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH und DEKRA zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung.

In den nächsten Tagen wird in vielen Hamburger Gärten der Kalender befragt. Am 1. Oktober endet die bundesweite Schonzeit, und damit beginnt, was gemeinhin die Fällsaison heißt. Wer ein Grundstück in Nienstedten, Othmarschen oder Harvestehude geerbt hat und über einen Anbau, eine Teilung oder den Verkauf nachdenkt, rechnet dieses Datum gern in seine Planung ein.

Für den eigenen Garten ist dieser Kalender der falsche Maßstab. Er beantwortet eine Frage, die sich dort gar nicht stellt, und er lässt die Frage offen, auf die es ankommt.

Was in Hamburg geschützt ist, und ab wann

Die Hamburgische Baumschutzverordnung stammt in ihrer heutigen Fassung vom 28. Februar 2023 und ist seit März 2023 in Kraft. Sie schützt Bäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern, gemessen in 130 Zentimetern Höhe, und Hecken ab einer Höhe von 80 Zentimetern.

Entscheidend ist das Wort Umfang. Gemeint ist nicht der Durchmesser, sondern der Umfang des Stammes, gemessen mit dem Maßband auf Brusthöhe. 80 Zentimeter Umfang entsprechen rund 25 Zentimetern Durchmesser. Das ist kein Baumriese, sondern eine Birke, die vor dreißig Jahren gepflanzt wurde, oder die Eibe an der Grundstücksgrenze.

§ 4 der Verordnung verbietet, einen geschützten Baum oder eine geschützte Hecke zu entfernen, zu zerstören, abzuschneiden, zu beschädigen oder ihr Wachstum, ihren Fortbestand oder ihre Funktion auf andere Weise zu beeinträchtigen. Das trifft auch den starken Rückschnitt, nicht nur die Säge am Stamm. Wer über die Schwelle hinaus eingreifen will, braucht eine Ausnahme vom zuständigen Bezirksamt.

Die Neufassung von 2023 hat einige Fälle ausdrücklich freigestellt: umgestürzte Bäume dürfen ohne Genehmigung beseitigt werden, ebenso Hecken, die über einen öffentlichen Weg wachsen, und Zweige und Äste, die an einer Gebäudewand liegen. Für alles andere auf dem Grundstück bleibt es beim Antrag.

Der Kalender, der für den Hausgarten nicht gilt

Die Fällsaison vom 1. Oktober bis Ende Februar ergibt sich aus § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Norm verbietet vom 1. März bis zum 30. September, Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Sie schützt brütende Vögel, und sie gilt für Feldgehölze, Knicks und Gehölze in der freien Landschaft.

In derselben Norm steht eine Einschränkung, die viele Eigentümer übersehen. Das Verbot betrifft Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen. Ein Hausgarten ist eine gärtnerisch genutzte Grundfläche. Für Bäume dort greift das saisonale Bundesverbot also nicht.

Daraus folgt aber nicht, was die meisten daraus folgern. Der Bundesgesetzgeber hat den Hausgarten nicht freigegeben, er hat ihn nur aus einer Saisonregel herausgenommen. Was im Hausgarten gilt, regelt die Kommune. In Hamburg ist das die Baumschutzverordnung, und die kennt keine Saison. Sie gilt am 3. Juli so wie am 3. Januar.

Für Hecken, lebende Zäune und Gebüsche steht die Einschränkung im Normtext nicht in derselben Weise, dort ist die Reichweite der Gartenausnahme umstritten. Und unabhängig von jeder Jahreszeit wirkt § 44 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes: Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Arten dürfen nicht zerstört werden. Eine Baumhöhle, die jedes Jahr wieder bezogen wird, steht ganzjährig unter diesem Schutz, auch wenn im Oktober niemand darin sitzt.

Zwei Regelwerke also, die nebeneinander laufen. Das eine hat ein Datum, das andere hat eine Schwelle. Auf einem Hamburger Wohngrundstück ist die Schwelle die härtere Grenze.

Was die Ausnahme kostet: Ersatzpflanzung nach Wertpunkten

Eine Ausnahme ist selten ein schlichtes Ja. Sie wird in aller Regel mit einer Auflage verbunden, und § 5 der Verordnung regelt, wie diese Auflage bemessen wird. Der Ersatzbedarf wird über eine Anlage zur Verordnung in Wertpunkten ermittelt, aus Baumtyp, Stammumfang, Kronendurchmesser und Zustand, mit Zu- und Abschlägen. Die Zahl der Wertpunkte ergibt die Zahl der zu pflanzenden Ersatzbäume.

Das ist der Systemwechsel gegenüber der früheren Praxis: nicht mehr ein Ermessen von Fall zu Fall, sondern ein rechenbares Modell, das für alle sieben Bezirke gleich funktioniert. Ein mehrstämmiger Baum wird dabei nicht als einer gezählt; ab 80 Zentimeter Stammumfang zählt jeder weitere Stamm zusätzlich.

Einordnung

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Wo die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück ganz oder teilweise nicht möglich ist, weil die Fläche zu klein oder bereits belegt ist, kann stattdessen eine Ersatzzahlung verlangt werden. Genau das ist bei innerstädtischen Grundstücken der Regelfall.

Für das einzelne Grundstück heißt das: Die Auflage ist keine Formalie. Was sie im konkreten Fall bedeutet, ergibt die Bemessung des Bezirksamts, nicht eine Faustregel.

Die Schwellen im Überblick

Vier Größen entscheiden, ob und wann auf einem Hamburger Wohngrundstück überhaupt etwas zu beantragen ist.

Schwellen und Fristen im Baumschutz auf einem Hamburger Wohngrundstück:
MaßstabWertRechtsgrundlageWirkung
Stammumfang80 cm in 130 cm HöheBaumschutzVO § 1ab hier geschützt, ganzjährig
Heckenhöhe80 cmBaumschutzVO § 1Rückschnitt auf den Zuwachs bleibt zulässig
Schonzeit Bundesrecht1. März bis 30. SeptemberBNatSchG § 39 Abs. 5für Hausgärten bei Bäumen nicht einschlägig
Artenschutzohne FristBNatSchG § 44 Abs. 1 Nr. 3bewohnte Baumhöhlen ganzjährig geschützt

Bauflächen entstehen, auch wenn man sich nicht um sie kümmert! Freiflächen verschwinden, wenn man sich nicht um sie kümmert.

Fritz Schumacher, Oberbaudirektor in Hamburg von 1909 bis 1933, 1932

Warum das den Wert eines Grundstücks berührt

Ein geschützter Baum verändert keine Grundflächenzahl und keinen Bebauungsplan. Er verändert etwas Praktischeres: die Stelle, an der gebaut werden kann. Ein Anbau nach Süden, eine zweite Zufahrt, die Teilung eines großen Gartengrundstücks in zwei Bauplätze, all das wird zuerst an der Frage entschieden, welcher Bestand stehen bleiben muss und welcher gegen Auflage weichen darf.

In den Elbvororten und rund um die Außenalster trifft das besonders häufig, weil dort die Kombination vorliegt, die den Fall auslöst: große Grundstücke, gewachsener Baumbestand, hohe Bodenwerte und ein Markt, der nach zusätzlicher Wohnfläche fragt. Genau dieser Bestand ist häufig über die 80-Zentimeter-Schwelle hinausgewachsen, ohne dass jemand nachgemessen hätte.

Für einen Verkauf heißt das: Die Aussage „hier lässt sich noch etwas machen" ist ohne eine Aufnahme des Baumbestands eine Vermutung. Ein Kaufinteressent, der eine Bebauungsabsicht verfolgt, prüft diese Frage ohnehin, und er prüft sie in aller Regel gründlicher als der Verkäufer. Wer sie vorher geklärt hat, verhandelt über Fakten statt über die Hoffnungen der Gegenseite.

Der Baum ist dabei nicht nur eine Beschränkung. Die Stadt zählt im Straßenbaumkataster 231.081 Straßenbäume, im letzten Berichtsjahr wurden 1.863 gepflanzt und 1.511 gefällt, ein Zuwachs von 352 Bäumen und zum dritten Mal in Folge eine positive Bilanz. Erstmals seit 2010 liegt der Kronendach-Anteil über 25 Prozent der Stadtfläche. Diese Zahlen betreffen den öffentlichen Straßenraum, nicht die Privatgärten, aber sie beschreiben ein Umfeld, in dem alter Baumbestand auf dem eigenen Grundstück ein nachgefragtes Merkmal ist, kein Ballast.

Für den privaten Bestand gibt es keine solche Bilanz. Sichtbar wird er erst im Einzelfall, im Fällantrag beim Bezirksamt und in der Auflage, die daraus folgt.

Wissen Sie, wie viele Bäume auf Ihrem Grundstück die 80 Zentimeter bereits überschritten haben?

Für einen Eigentümer heißt das: Der Baumbestand gehört in die Bestandsaufnahme, bevor über Anbau, Teilung oder Angebotspreis gesprochen wird, und er gehört dort mit Maßband aufgenommen, nicht nach Augenmaß. Was genehmigungsfähig ist und wie eine Ersatzpflanzung bemessen wird, entscheidet das Bezirksamt; wo ein Bauvorhaben dahintersteht, gehört die Frage zur Fachplanung. Unsere Aufgabe endet davor und beginnt danach: bei der Frage, was der geklärte Bestand für die Nutzbarkeit und für die Preisfindung eines Grundstücks in den Elb- und Alsterlagen bedeutet. Diesen Teil sehen wir uns an, bevor aus einem Garten eine Zahl wird.

FAQ

Häufige Fragen

Nicht ohne Weiteres. Das Datum stammt aus § 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes und markiert das Ende der bundesweiten Schonzeit vom 1. März bis 30. September. Für Bäume in Hausgärten gilt diese Saisonregel ohnehin nicht, weil Hausgärten zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen zählen. Maßgeblich ist in Hamburg die Baumschutzverordnung, und die gilt ganzjährig: Ab 80 Zentimeter Stammumfang in 130 Zentimeter Höhe brauchen Sie eine Ausnahme vom Bezirksamt, im Oktober wie im Mai.

Autor
Matthias Schwier

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH

Matthias Schwier verbindet Immobilienbewertung mit genauer Kenntnis der Hamburger Mikrolagen. Als selbstständiger Immobilienberater für die Deutsche Bank Immobilien GmbH macht er aus Marktgeräuschen eine belastbare Zahl, bevor Eigentümer über Verkauf, Übertragung oder Finanzierung entscheiden.

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Quellen
  1. 01
    Hamburgische Baumschutzverordnung vom 28. Februar 2023

    Verkündet im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10 vom 7. März 2023. § 1 Schutzgegenstand: Bäume ab 80 cm Stammumfang in 130 cm Höhe, Hecken ab 80 cm Höhe. § 4 Verbote und Ausnahme durch das Bezirksamt. § 5 Ersatzpflanzung, Bemessung über die Anlage zur Verordnung nach Wertpunkten. Geprüft am 21.09.2026.

  2. 02
    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: Senat beschließt moderne Baumschutzverordnung, 28. Februar 2023

    Erleichterungen der Neufassung: genehmigungsfrei sind die Beseitigung umgestürzter Bäume, die Freihaltung öffentlicher Wege von überwachsenden Hecken, die Freihaltung von Gebäudewänden von Zweigen und Ästen sowie verkehrssichernde Maßnahmen an Bahnanlagen. Ersatzbedarf über Wertpunkte aus Baumtyp, Stammumfang, Kronendurchmesser und Zustand.

  3. 03
    Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucksache 22/813

    Für jede private Fällung ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. Geprüft am 21.09.2026.

  4. 04
    Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2

    Verbot vom 1. März bis 30. September, Bäume außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben zulässig. Hausgärten zählen zu den gärtnerisch genutzten Grundflächen. Geprüft am 21.09.2026.

  5. 05
    Bundesnaturschutzgesetz, § 44 Absatz 1 Nummer 3

    Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder zu zerstören. Regelmäßig wieder bezogene Baumhöhlen stehen ganzjährig unter diesem Schutz, unabhängig von der Anwesenheit der Art. Geprüft am 21.09.2026.

  6. 06
    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: Straßenbaumbilanz Hamburg

    231.081 Straßenbäume im Kataster, im Berichtsjahr 1.863 gepflanzt und 1.511 gefällt, Zuwachs 352, dritte positive Bilanz in Folge. Kronendach erstmals seit 2010 über 25 Prozent der Stadtfläche, 320 Baumarten. Im Herbst 2025 zusätzlich 3,25 Millionen Euro. Betrifft ausschließlich öffentliche Straßenbäume.

  7. 07
    Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft: Ein Blick zurück auf Hamburgs grüne Stadtentwicklung

    Quelle des Zitats von Fritz Schumacher aus dem Jahr 1932. Schumacher war von 1909 bis 1933 Oberbaudirektor in Hamburg und hat das Grüne Netz der Stadt angelegt.

  8. 08
    NABU Hamburg: Baumschutzverordnung

    Zusammenfassung des Schutzgegenstands und der genehmigungsfreien Ausnahmen (abgestorbene Bäume und Hecken, umgestürzte Bäume, Heckenschnitt beschränkt auf den jährlichen Zuwachs). Einordnung, nicht Primärquelle.