Balkone, Loggien und Terrassen zählen bei der Wohnfläche nur anteilig: Nach der Wohnflächenverordnung in der Regel mit einem Viertel, bei sehr hochwertiger Ausführung mit bis zur Hälfte ihrer Grundfläche. Das klingt technisch, verschiebt aber bei großzügigen Außenflächen die Quadratmeterzahl und damit den ausgewiesenen Preis je Quadratmeter spürbar. Beim Verkauf gehört offengelegt, nach welcher Methode gerechnet wurde; eine Wohnung wird nicht größer, nur weil die Rechnung großzügiger ist.
Siehe auch: Wohnflächenverordnung, Angebotspreis, Exposé
Der Bau-Turbo ist eine befristete Sonderregelung im Baugesetzbuch, in Kraft seit dem 30. Oktober 2025 und anwendbar bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sie erlaubt es, für Wohnbauvorhaben vom Bebauungsplan und von weiteren Vorschriften des Baugesetzbuchs abzuweichen, wenn die Gemeinde zustimmt und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 246e Abs. 1 BauGB). Über die Zustimmung ist binnen drei Monaten zu entscheiden, sonst gilt sie als erteilt (§ 36a BauGB). Bauordnungsrecht und Denkmalrecht bleiben unberührt. Für Eigentümer heißt das: Die bauliche Reserve eines Grundstücks, auch die des Nachbargrundstücks, lässt sich seit Oktober 2025 nicht mehr allein aus dem Bebauungsplan ablesen.
HamburgIn Hamburg wird die Abweichung im Baugenehmigungsverfahren nach der Hamburgischen Bauordnung beantragt und begründet; die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen hat dazu im Februar 2026 eine Handreichung veröffentlicht. Zum 28. Februar 2026 waren in den Bezirken 746 Wohnungen auf diesem Weg erfasst, 405 in Baugenehmigungen und 341 in Bauvorbescheiden.
Siehe auch: Bebauungsplan, Baugenehmigung, Soziale Erhaltungsverordnung
Die Baubeschreibung legt beim Neubau- oder Bauträgerkauf fest, was tatsächlich geschuldet wird: Konstruktion, Materialien, Ausstattung, Technik. Sie ist Vertragsbestandteil und im Zweifel wichtiger als jedes Prospektbild; das Bauvertragsrecht schreibt für Verbraucher bestimmte Mindestangaben vor (Art. 249 EGBGB). Beim Weiterverkauf einer jüngeren Immobilie ist die alte Baubeschreibung viel wert, weil sie Substanzfragen belegt, die sonst nur behauptet werden könnten.
Siehe auch: Abnahme, Mängelhaftung, Exposé
Die Baugenehmigung ist die behördliche Erlaubnis, ein Vorhaben so zu errichten oder zu ändern, wie es beantragt wurde; in Hamburg erteilt sie das Bezirksamt auf Grundlage der Hamburgischen Bauordnung. Für Eigentümer zählt zweierlei: Ob der Bestand genehmigt ist, entscheidet über Rechtssicherheit und Wert, und ungenehmigte Aus- oder Umbauten bleiben auch nach Jahrzehnten angreifbar, denn Bestandsschutz deckt nur das einmal legal Errichtete. Beim Verkauf gehören Genehmigungsunterlagen zu den Dokumenten, die Käufer und deren Banken zuerst sehen wollen.
Siehe auch: Bestandsschutz, Bebauungsplan, Bauvoranfrage
Die Baugrenze ist die Linie im Bebauungsplan, die Gebäude nicht überschreiten dürfen; anders als die Baulinie, auf die gebaut werden muss, darf hinter ihr zurückgeblieben werden. Zusammen mit Maßzahlen wie Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl steckt sie das Baufenster ab, also den Bereich, in dem überhaupt Gebäude stehen dürfen. Für die Bewertung eines Grundstücks ist das Baufenster oft aussagekräftiger als die reine Grundstücksgröße: Was außerhalb liegt, bleibt Garten.
Siehe auch: Bebauungsplan, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, Abstandsfläche
Das Baujahr bezeichnet das Jahr der Bezugsfertigkeit eines Gebäudes und ist einer der stärksten Preisfaktoren überhaupt: Es steht für Konstruktion, Energiestandard und Instandhaltungszyklen einer ganzen Epoche. In der Wertermittlung wird es nicht starr gelesen; eine Kernsanierung kann ein fiktives, jüngeres Baujahr begründen, weil sie die Restnutzungsdauer verlängert. Der Gutachterausschuss Hamburg wertet Wohnungspreise nach Baualtersklassen aus, deren Niveaus deutlich auseinanderliegen; das Baujahr gehört deshalb in jede ehrliche Ersteinschätzung.
Siehe auch: Restnutzungsdauer, Modernisierung, Energieausweis
Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstücks gegenüber der Bauaufsicht, etwa eine Zuwegung zu dulden oder Abstandsflächen für den Nachbarn zu übernehmen. Sie steht nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis, und wird deshalb beim Verkauf leicht übersehen, obwohl sie den Wert mindern kann.
HamburgDas Baulastenverzeichnis führt die Bauaufsicht des jeweiligen Bezirksamts. Vor einem Haus- oder Grundstücksverkauf gehört die Auskunft daraus in die Unterlagen.
Siehe auch: Dienstbarkeit, Grundbuch
Bauleitplanung ist das zweistufige Verfahren, mit dem eine Gemeinde die bauliche Nutzung ihres Gebiets steuert: vorbereitend über den Flächennutzungsplan, verbindlich über Bebauungspläne (§§ 1 ff. BauGB). In Hamburg werden Bebauungspläne von den Bezirken aufgestellt. Für Eigentümer entscheidet diese Planung darüber, was auf dem eigenen Grundstück und nebenan zulässig ist; wer Entwicklungspotenzial oder Risiken wie eine geplante Verdichtung einschätzen will, liest zuerst hier nach.
Siehe auch: Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung ist das Bundesregelwerk, das die Sprache der Bebauungspläne definiert: Sie legt fest, was ein reines oder allgemeines Wohngebiet, ein Mischgebiet oder ein urbanes Gebiet erlaubt und wie das Maß der Nutzung über Größen wie Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl bestimmt wird. Steht im Plan ein Gebietstyp, gilt der Katalog der BauNVO in der Fassung zum Zeitpunkt der Planaufstellung. Für Eigentümer erklärt sie, warum in derselben Straße ein Büro zulässig sein kann und drei Häuser weiter nicht.
Siehe auch: Bebauungsplan, Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, Bauleitplanung
Mit einer Bauvoranfrage lässt sich eine konkrete baurechtliche Frage vorab verbindlich klären, etwa ob ein Grundstück in bestimmter Größe bebaut oder ein Dach ausgebaut werden darf. Der positive Vorbescheid bindet die Behörde für die spätere Baugenehmigung, in Hamburg regelmäßig für drei Jahre. Für Verkäufer mit Entwicklungsgrundstücken ist das ein starkes Instrument: Ein Vorbescheid macht aus einer Potenzialbehauptung einen belegten Wert, für den Käufer auch zahlen.
Siehe auch: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Ausbaureserve
Die Bauweise beschreibt, wie Gebäude zur seitlichen Grundstücksgrenze stehen: In der offenen Bauweise halten sie Grenzabstand und bleiben mit ihren Hausformen unter 50 Metern Länge, in der geschlossenen Bauweise wird ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut, das klassische Hamburger Straßenbild aus Gründerzeitzeilen. Festgelegt wird sie im Bebauungsplan. Für Eigentümer entscheidet sie mit über Anbau- und Erweiterungsmöglichkeiten und erklärt, warum ein Reihenendhaus anders bewertet wird als das Mittelhaus derselben Zeile.
Siehe auch: Bebauungsplan, Abstandsfläche, Baugrenze
Der Bebauungsplan ist der verbindliche Plan der Gemeinde darüber, was auf einem Grundstück gebaut werden darf: Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen, Geschosse (§ 30 BauGB). Wo kein Plan gilt, richtet sich die Bebaubarkeit danach, ob sich ein Vorhaben in die nähere Umgebung einfügt (§ 34 BauGB). Für den Wert eines Grundstücks ist das Planungsrecht oft wichtiger als der heutige Zustand, denn es bestimmt das Potenzial: zweites Haus, Dachausbau, Teilung.
HamburgFür rund die Hälfte des Stadtgebiets gilt kein moderner Bebauungsplan, sondern ein übergeleiteter Baustufenplan aus der Nachkriegszeit; einsehbar über das Geoportal Hamburg. Was zulässig ist, klärt das Bezirksamt, nicht der Blick auf die Nachbarbebauung.
Siehe auch: Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl, Bodenrichtwert
Mit der Belastungsvollmacht erlaubt der Verkäufer dem Käufer im Kaufvertrag, das Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung mit einer Grundschuld für dessen Bank zu belasten. Ohne sie bekäme der Käufer keine Finanzierung ausgezahlt, ohne Zahlung kein Eigentum: Die Vollmacht löst diese Schleife. Der Notar sichert den Verkäufer dabei über Auflagen ab, etwa dass die Darlehensmittel nur auf den Kaufpreis fließen dürfen.
Siehe auch: Grundschuld, Fälligkeitsmitteilung
Ein Belegungsrecht gibt der öffentlichen Hand das Recht, für eine geförderte Wohnung die Mieter zu bestimmen oder nur Haushalte mit Wohnberechtigungsschein zuzulassen. Es entsteht als Gegenleistung für Fördermittel und läuft über die vereinbarte Bindungsfrist; solange gilt neben der Belegungs- meist auch eine Mietpreisbindung. Beim Verkauf geht die Bindung auf den Erwerber über und drückt den erzielbaren Preis, dafür ist die Vermietung planbar; wann die Bindung endet, steht im Förderbescheid und gehört in jedes Exposé eines gebundenen Objekts.
Siehe auch: Sozialbindung, Mietpreisbremse, Kauf bricht nicht Miete
Der Beleihungsauslauf setzt das Darlehen ins Verhältnis zum Beleihungswert der Immobilie und ist die Kennzahl, an der Banken ihre Zinskonditionen staffeln. Üblich sind Schwellen bei 60, 80 und 100 Prozent: Je höher der Auslauf, desto teurer der Zins, weil das Risiko der Bank steigt. Für den Verkäufer ist das mittelbar preisrelevant; Käufer mit wenig Eigenkapital zahlen höhere Zinsen und rechnen entsprechend spitzer. Wer die Finanzierungslogik der Käuferseite kennt, versteht manches Angebot besser.
Siehe auch: Beleihungswert, Beleihungsgrenze, Finanzierungsbestätigung
Die Beleihungsgrenze ist der Anteil des Beleihungswerts, bis zu dem eine Bank eine Immobilie regulär beleiht; bei Pfandbriefbanken liegt sie gesetzlich bei 60 Prozent des Beleihungswerts (§ 14 PfandBG), darüber hinaus wird gegen Aufschlag oder Zusatzsicherheiten finanziert. Sie ist nicht mit dem Kaufpreis zu verwechseln: Da der Beleihungswert vorsichtiger angesetzt wird als der Marktwert, liegt die Grenze real oft deutlich unter dem, was der Käufer bezahlt. Die Differenz muss Eigenkapital schließen.
Siehe auch: Beleihungswert, Beleihungsauslauf, Hypothek
Der Beleihungswert ist der Wert, den die finanzierende Bank einer Immobilie dauerhaft zutraut. Er wird nach der Beleihungswertermittlungsverordnung bewusst vorsichtiger angesetzt als der Marktwert, weil er auch in schwachen Marktphasen tragen muss. Für Verkäufer erklärt er, warum die Bank eines Käufers intern mit einer niedrigeren Zahl rechnet als der Markt, und warum manche Finanzierung mehr Eigenkapital braucht.
Siehe auch: Verkehrswert, Finanzierungsbestätigung
Bereitstellungszinsen berechnet die Bank auf den Teil eines zugesagten Darlehens, der noch nicht abgerufen wurde; üblich sind rund 0,25 Prozent je Monat nach Ablauf einer bereitstellungsfreien Zeit von häufig 3 bis 12 Monaten. Relevant werden sie bei Neubauprojekten mit Abrufen nach Baufortschritt und bei Käufen mit langem Vorlauf. Für Verkäufer sind sie ein stiller Verhandlungsfaktor: Ein Käufer, dessen freie Zeit abläuft, drängt auf zügige Abwicklung, einer mit langem Puffer kann warten.
Siehe auch: Annuitätendarlehen, Fälligkeitsmitteilung, Notaranderkonto
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein, die Kinder erben erst nach dem Tod des länger Lebenden (§ 2269 BGB). Das sichert den überlebenden Partner ab, hat bei Immobilienvermögen aber zwei Preise: Die Kinder können beim ersten Erbfall ihren Pflichtteil fordern, was den Überlebenden in Geldnot bringen kann, und die Freibeträge der Kinder nach dem Erstverstorbenen bleiben ungenutzt, bei Hamburger Immobilienwerten schnell ein spürbarer Steuernachteil. Wer so verfügt hat, sollte die Konstruktion mit Blick auf die Immobilie regelmäßig prüfen lassen.
Siehe auch: Pflichtteil, Erbschaftsteuer, Vorweggenommene Erbfolge
Die Beschlusssammlung ist das vom Verwalter zu führende Verzeichnis aller Beschlüsse der Eigentümerversammlung und gerichtlicher Entscheidungen der Gemeinschaft (§ 24 Abs. 7 WEG). Für Käufer einer Eigentumswohnung ist sie neben den Protokollen der letzten Jahre die wichtigste Lektüre: Hier stehen beschlossene Sanierungen, Sonderumlagen und Dauerkonflikte, bevor sie im Hausgeld ankommen. Verkäufer tun gut daran, Sammlung und Protokolle vollständig bereitzulegen; Lücken an dieser Stelle kosten Vertrauen und am Ende Preis.
Siehe auch: Wohnungseigentümergemeinschaft, Sonderumlage, Hausgeld
Der Besichtigungstermin ist die Begehung der Immobilie mit Interessenten und im Verkaufsprozess der Moment, in dem aus Unterlagen ein Eindruck wird. Professionell heißt: vorbereitete Unterlagen, ehrliche Antworten auch auf unbequeme Fragen und eine Form, die dem Objekt entspricht, Einzeltermine statt Massenauflauf, gerade in diskreten Lagen. Der Termin ist zugleich Prüfstein der Offenbarungspflicht: Bekannte wesentliche Mängel werden angesprochen, nicht kaschiert; was hier verschwiegen wird, holt den Verkäufer nach der Beurkundung ein.
Siehe auch: Offenbarungspflicht, Exposé, Home Staging
Der Besitzübergang ist der im Kaufvertrag vereinbarte Zeitpunkt, ab dem Nutzen und Lasten der Immobilie auf den Käufer übergehen, üblicherweise mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Ab diesem Tag trägt der Käufer laufende Kosten, Gefahr und Verkehrssicherung, ihm stehen aber auch Mieten zu. Das Eigentum im Grundbuch folgt erst später; für den Alltag zählt der Besitzübergang.
Siehe auch: Übergabeprotokoll, Kauf bricht nicht Miete
Bestandsschutz bedeutet: Ein einmal rechtmäßig errichtetes Gebäude darf in seinem Bestand weiter genutzt werden, auch wenn heutiges Baurecht es so nicht mehr zuließe. Der Schutz deckt Erhalt und Reparatur, nicht aber Erweiterung, Nutzungsänderung oder den Wiederaufbau nach Abriss; wer eingreift, riskiert die Anwendung des aktuellen Rechts auf das Ganze. Für Hamburger Bestandslagen ist das zentral: Viele Vor- und Nachkriegsgebäude leben rechtlich von ihrem Bestandsschutz, und genau deshalb ist die lückenlose Genehmigungslage beim Verkauf bares Geld wert.
Siehe auch: Baugenehmigung, Bebauungsplan, Denkmalschutz
Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die durch Eigentum und bestimmungsgemäßen Gebrauch von Gebäude und Grundstück entstehen, abschließend aufgezählt in der Betriebskostenverordnung: von Grundsteuer über Wasser, Heizung und Hauswart bis zur Gebäudeversicherung. Auf Mieter umgelegt werden dürfen nur diese Positionen und nur bei vertraglicher Vereinbarung; Verwaltung und Instandhaltung bleiben immer beim Eigentümer. Für Kapitalanleger ist die Trennlinie zwischen umlagefähig und nicht umlagefähig die halbe Renditerechnung.
Siehe auch: Umlagefähige Kosten, Nebenkostenabrechnung, Hausgeld
Die Beurkundung ist der Notartermin, in dem der Kaufvertrag über eine Immobilie geschlossen wird. Ohne notarielle Beurkundung ist ein Immobilienkaufvertrag unwirksam (§ 311b BGB); Zusagen per Handschlag oder E-Mail binden niemanden. Der Notar verliest den Vertrag, erklärt ihn und ist beiden Seiten zur Neutralität verpflichtet. Erst ab der Beurkundung gibt es einen Preis, der zählt: den beurkundeten.
Siehe auch: Auflassung, Angebotspreis, Notaranderkonto
Bewirtschaftungskosten sind im Bewertungsrecht die Kosten, die der Eigentümer trägt und nicht auf Mieter umlegen kann: Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfallwagnis und nicht umlagefähige Betriebskosten (§ 32 ImmoWertV). Im Ertragswertverfahren werden sie vom Rohertrag abgezogen, erst der verbleibende Reinertrag wird kapitalisiert. Wer eine vermietete Immobilie nur über die Bruttomiete rechnet, überschätzt sie deshalb systematisch; die Bewirtschaftung kostet je nach Objekt spürbare Anteile der Jahresmiete.
Siehe auch: Ertragswertverfahren, Betriebskosten, Liegenschaftszins
Das Bieterverfahren ist eine Vermarktungsform, bei der Interessenten bis zu einem Stichtag Gebote auf eine Immobilie abgeben, statt über einen festen Angebotspreis zu verhandeln. Es ist keine Versteigerung: Der Eigentümer muss das höchste Gebot nicht annehmen und bleibt bis zur Beurkundung frei. Sinnvoll ist es vor allem bei Objekten, für die es kaum Vergleichspreise gibt; ein schwaches Objekt macht auch ein Bieterverfahren nicht wertvoller.
Siehe auch: Angebotspreis, Off-Market-Verkauf
Die Bindungsfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem ein Angebot oder eine Vereinbarung nicht einseitig zurückgezogen werden kann. Im Immobilienverkauf begegnet sie doppelt: als Frist, die ein Kaufinteressent seinem notariellen Angebot beifügt, und als Laufzeit von Förder- oder Belegungsbindungen im geförderten Wohnungsbau. Bei notariellen Kaufangeboten gilt: Je länger die Bindung, desto größer das Risiko des Anbietenden, an veränderte Umstände gefesselt zu bleiben; seriöse Abwicklung hält Fristen kurz und beurkundet lieber gemeinsam.
Siehe auch: Beurkundung, Belegungsrecht, Reservierungsvereinbarung
Das Bodengutachten, fachlich der geotechnische Bericht, untersucht Tragfähigkeit, Schichtung und Grundwasserstand eines Baugrunds und benennt, wie gegründet werden muss. In Hamburg mit seinen Marsch-, Geest- und Auffüllungsböden entscheidet es über erhebliche Kostenunterschiede: Pfahlgründung statt Bodenplatte verändert jede Neubaukalkulation. Beim Verkauf eines Baugrundstücks erhöht ein vorliegendes Gutachten die Preissicherheit für beide Seiten, und bei Altbauten erklärt der Baugrund manche Setzungsspur, die sonst nur beunruhigt.
Siehe auch: Altlasten, Bodenrichtwert, Abrisskosten
Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens je Quadratmeter für ein Gebiet vergleichbarer Grundstücke. Er wird vom Gutachterausschuss aus tatsächlich beurkundeten Kaufpreisen abgeleitet (§ 196 BauGB) und ist die Grundlage für den Bodenwertanteil jeder Bewertung. Er bewertet den Boden, nicht das Gebäude: Ein hoher Bodenrichtwert macht ein sanierungsbedürftiges Haus nicht automatisch wertvoll.
HamburgDie Hamburger Bodenrichtwerte veröffentlicht der Gutachterausschuss für Grundstückswerte; einsehbar sind sie online über das Bodenrichtwert-Informationssystem BORIS-D.
Siehe auch: Gutachterausschuss, Verkehrswert
Der Bodenwertanteil ist der Teil des Immobilienwerts, der auf das Grundstück entfällt, gerechnet aus Bodenrichtwert und Fläche im Verhältnis zum Gesamtwert. In Hamburgs inneren Lagen trägt der Boden oft den größeren Teil des Werts, was zwei praktische Folgen hat: Bei der Kaufpreisaufteilung für die Abschreibung bleibt weniger abschreibungsfähiges Gebäude übrig, und im Alter eines Gebäudes wird der Bodenwert zur Wertuntergrenze, auf die sich jede Abrisskalkulation stützt. Wer nur den Gebäudezustand betrachtet, übersieht in solchen Lagen die Hälfte der Rechnung.
Siehe auch: Bodenrichtwert, Kaufpreisaufteilung, Absetzung für Abnutzung
Die Bonitätsprüfung klärt, ob ein Kaufinteressent den Kaufpreis tatsächlich stemmen kann, über Finanzierungsbestätigung der Bank, Eigenkapitalnachweis oder bei Barzahlern einen belastbaren Vermögensnachweis. Sie gehört vor die Beurkundung, nicht danach: Ein geplatzter Vertrag kostet Zeit, Vertraulichkeit und oft den Schwung der Vermarktung. Seriös geprüft wird diskret und verhältnismäßig; wer ernsthaft kaufen will, versteht die Frage nach dem Nachweis als das, was sie ist, beiderseitiger Schutz vor dem teuersten Fehler im Prozess.
Siehe auch: Finanzierungsbestätigung, Notaranderkonto, Beurkundung
Die Bruttogrundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Geschosse eines Gebäudes einschließlich der Konstruktion, also mit Wänden gemessen (DIN 277). Sie ist die Bezugsgröße des Sachwertverfahrens: Die Normalherstellungskosten werden je Quadratmeter Bruttogrundfläche angesetzt. Mit der Wohnfläche ist sie nicht zu verwechseln, die BGF liegt regelmäßig deutlich darüber. Wer Baukosten oder Sachwerte vergleicht, muss deshalb zuerst klären, auf welche Fläche sich eine Zahl bezieht; sonst vergleicht er Äpfel mit Rohbauten.
Siehe auch: Sachwertverfahren, Wohnflächenverordnung, ImmoWertV
Die Bruttorendite setzt die Jahreskaltmiete ins Verhältnis zum Kaufpreis, schnell gerechnet und genauso schnell irreführend: Kaufnebenkosten, Bewirtschaftung, Instandhaltung und Mietausfall fehlen komplett. Ihr Kehrwert ist der Kaufpreisfaktor, mit dem der Markt gern spricht. Als erste Sortierhilfe zwischen Objekten taugt sie, als Entscheidungsgrundlage nicht; dafür braucht es die Nettobetrachtung nach Kosten und realistischer Miete. Eine hohe Bruttorendite ist häufig kein Geschenk, sondern der Preis für Risiko, Zustand oder Lage.
Siehe auch: Kaufpreisfaktor, Bewirtschaftungskosten, Ertragswertverfahren