Eigentümer-Fragen · Hamburg
Wie wird der Wert einer geerbten Immobilie ermittelt?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert in typisierten Verfahren nach dem Bewertungsgesetz an: Vergleichswert bei Eigentumswohnungen und Reihenhäusern, Ertragswert bei vermieteten Objekten, Sachwert als Auffangverfahren.
Weil diese Verfahren mit Durchschnittsgrößen rechnen, liegt das Ergebnis nicht selten über dem tatsächlichen Marktwert.
Welches Verfahren wann greift
Für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser gilt vorrangig das Vergleichswertverfahren mit Kaufpreisen und Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses (§ 183 BewG). Für Mietwohngrundstücke rechnet das Finanzamt im Ertragswertverfahren (§§ 184 ff. BewG). Fehlen Vergleichsdaten, greift das Sachwertverfahren (§§ 189 ff. BewG). Die Verfahren sind gesetzlich vorgegeben, nicht wählbar.
Warum das Ergebnis oft zu hoch ausfällt
Die typisierten Verfahren kennen weder den Sanierungsstau noch das feuchte Souterrain, weder die laute Kreuzung noch das eingetragene Wohnrecht. Sie rechnen mit Bodenrichtwert, Fläche, Baujahr und Modellwerten. Genau diese Vereinfachung trifft bei Nachlassimmobilien häufig zu hoch, weil geerbte Häuser oft lange nicht modernisiert wurden.
Der Gegenbeweis nach § 198 BewG
Das Gesetz erlaubt ausdrücklich den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts. Zwei Wege führen dorthin: ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen, oder ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Kaufpreis innerhalb eines Jahres um den Bewertungsstichtag. Wer ohnehin verkaufen will, hat den Nachweis damit oft schon in der Hand.
Eine Maklerbewertung oder eine Online-Schätzung genügt dem Finanzamt für diesen Nachweis nicht. Sie ist trotzdem sinnvoll, weil sie früh zeigt, ob sich der Aufwand für ein Gutachten überhaupt lohnt.
Was zu tun ist
Lassen Sie den Marktwert früh einschätzen und vergleichen Sie ihn mit dem Bescheid des Finanzamts. Liegt der Grundbesitzwert deutlich darüber, prüft der Steuerberater den Weg über § 198 BewG; die Frist zum Einspruch beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Für die Einschätzung selbst arbeiten wir mit den beurkundeten Preisen des Hamburger Gutachterausschusses.
Quellen: §§ 182 bis 196 BewG (typisierte Bewertungsverfahren), § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts); § 355 AO (Einspruchsfrist von einem Monat). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Was Ihr Fall konkret bedeutet, klären wir im Gespräch: vertraulich, mit den belegten Zahlen Ihrer Lage und ohne Verpflichtung. Die Marktwertanalyse Ihrer Immobilie erstellen wir kostenfrei.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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