Eigentümer-Fragen · Hamburg

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Elternteil, Enkel in der Regel 200.000 Euro, Eltern beim Erben 100.000 Euro. Geschwister, Nichten, Neffen und alle Übrigen haben 20.000 Euro.

Die Freibeträge gelten je Erwerb und leben alle zehn Jahre neu auf.

Die Beträge und ihre Steuerklassen

Das Erbschaftsteuergesetz ordnet jedem Verwandtschaftsverhältnis einen Freibetrag und eine Steuerklasse zu (§§ 15, 16 ErbStG). Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro. Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro, und zwar je Elternteil, ein Kind hat also nach Vater und Mutter jeweils den vollen Betrag. Enkel: 200.000 Euro, nach dem Tod des dazwischenstehenden Kindes ebenfalls 400.000 Euro. Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 Euro. Alle anderen, auch Geschwister und Lebensgefährten ohne Trauschein: 20.000 Euro.

Der Steuersatz beginnt in Steuerklasse I bei 7 Prozent und steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb; in Steuerklasse III liegt er von Anfang an bei 30 Prozent. Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu, Kindern je nach Alter bis zu 52.000 Euro.

Warum sie bei Hamburger Immobilien selten reichen

Eine Eigentumswohnung in einer inneren Hamburger Lage kann den Kinderfreibetrag allein ausschöpfen. Maßgeblich ist der Grundbesitzwert des Finanzamts, nicht der Kaufpreis von damals. Genau deshalb entscheidet bei Nachlassimmobilien häufig die Bewertung über die Steuer, nicht der Steuersatz.

Die Zehnjahresregel

Freibeträge gelten nicht einmalig, sondern für Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Wer zu Lebzeiten überträgt und zehn Jahre wartet, kann den Freibetrag ein zweites Mal nutzen. Diese Mechanik ist der Kern jeder vorweggenommenen Erbfolge, und sie braucht Vorlauf: Nach dem Erbfall lässt sie sich nicht mehr herstellen.

Das Familienheim als eigener Weg

Neben den Freibeträgen steht die Steuerbefreiung für das Familienheim: Der Ehegatte erbt es steuerfrei, wenn er zehn Jahre selbst darin wohnen bleibt; für Kinder gilt dasselbe bis 200 Quadratmeter Wohnfläche. Diese Befreiung greift zusätzlich zum Freibetrag, hängt aber an der tatsächlichen Selbstnutzung.

Die Grenze

Diese Übersicht erklärt die Systematik. Was in Ihrem Fall zusammengerechnet wird, welche Vorschenkungen zählen und welche Gestaltung trägt, gehört zum Steuerberater. Wir liefern den belegten Wert der Immobilie als Ausgangsgröße.

Quellen: §§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c, 14, 15, 16, 17, 19 ErbStG (Freibeträge, Steuerklassen, Zehnjahreszeitraum, Versorgungsfreibetrag, Familienheim). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH