Eigentümer-Fragen · Hamburg
Wer zahlt die Maklerprovision beim Verkauf?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an einen Verbraucher wird geteilt: Beauftragen beide Seiten, zahlen beide hälftig; beauftragt nur der Verkäufer, darf der Käufer höchstens die Hälfte tragen und erst, wenn der Verkäufer seine Zahlung nachweist.
Die Zeiten der vollständig auf den Käufer abgewälzten Provision sind damit vorbei.
Die drei Konstellationen
Doppeltätigkeit: Der Makler wird von beiden Seiten beauftragt, dann darf er die Provision nur in gleicher Höhe von beiden verlangen (§ 656c BGB). Alleinauftrag des Verkäufers mit Abwälzung: Der Käufer kann höchstens die Hälfte übernehmen, und seine Zahlungspflicht entsteht erst, wenn der Verkäufer die eigene Zahlung nachgewiesen hat (§ 656d BGB). Oder der Auftraggeber zahlt allein, was ebenfalls zulässig ist.
Wofür die Regel gilt
Nur für Kaufverträge über Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, bei denen der Käufer Verbraucher ist. Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeobjekte gilt sie nicht; dort bleibt die Verteilung frei verhandelbar. Der Maklervertrag selbst bedarf in diesen Fällen zudem der Textform (§ 656a BGB), eine mündliche Zusage genügt nicht mehr.
Was üblich ist
In Hamburg liegen die Gesamtsätze bei Wohnimmobilien häufig im Bereich um sechs Prozent des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer, je zur Hälfte auf beide Seiten. Das ist Marktüblichkeit, kein Gesetz; der Satz ist verhandelbar, und er sollte sich an der Leistung messen lassen. Fällig wird die Provision mit dem Abschluss des Kaufvertrags, also mit der Beurkundung, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
Was das für Ihre Kalkulation heißt
Rechnen Sie die Verkäuferhälfte von Anfang an in die Netto-Erwartung ein, so wie Vorfälligkeitsentschädigung und Löschungskosten. Wer sie erst am Ende einplant, erlebt bei der Abrechnung eine Überraschung, die sich leicht vermeiden lässt.
Quellen: §§ 656a bis 656d BGB (Textform, Doppeltätigkeit, Abwälzungsgrenze und Nachweispflicht); Marktüblichkeit der Sätze in Hamburg, verhandelbar. Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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