Eigentümer-Fragen · Hamburg
Wer entscheidet über den Verkauf bei Scheidung?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Steht die Immobilie beiden im Grundbuch, können sie nur gemeinsam verkaufen. Steht sie nur einem, braucht dieser bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft dennoch die Zustimmung des Partners, wenn sie sein wesentliches Vermögen ausmacht (§ 1365 BGB).
Ohne Einigung bleibt die Teilungsversteigerung, die für beide Seiten meist die schlechteste Lösung ist.
Der Blick ins Grundbuch entscheidet
Miteigentum zu je einer Hälfte ist der Regelfall. Dann ist jeder Ehegatte Miteigentümer, und eine Verfügung über das ganze Grundstück geht nur zusammen. Steht nur ein Name im Grundbuch, ist dieser Eigentümer, aber die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB greift, sobald die Immobilie praktisch das gesamte Vermögen darstellt, was bei Eigenheimen häufig der Fall ist.
Die drei üblichen Wege
Gemeinsamer Verkauf und Teilung des Erlöses: der klarste Schnitt, meist auch der wirtschaftlichste, weil der freie Markt den besten Preis bringt.
Übernahme durch einen Partner gegen Ausgleichszahlung: Das setzt eine belastbare Bewertung und eine tragfähige Finanzierung voraus, denn der übernehmende Partner muss in der Regel das gemeinsame Darlehen allein weiterführen. Die Bank entlässt den anderen nicht automatisch aus der Haftung; das ist ein eigener Verhandlungspunkt.
Teilungsversteigerung: Jeder Miteigentümer kann sie beantragen, auch gegen den Willen des anderen. Sie funktioniert, kostet aber Zeit, Gebühren und meist Erlös. Als Druckmittel wirkt sie oft besser als in der Durchführung.
Zugewinn und Steuern
Beim Zugewinnausgleich zählt der Verkehrswert der Immobilie zum Stichtag, nicht ein Wunschwert. Deshalb lohnt eine gemeinsam beauftragte Bewertung mehr als zwei gegenläufige Einschätzungen. Steuerlich ist die Zehnjahresfrist zu beachten: Wer die Immobilie im Trennungsjahr verlässt und später verkauft, kann die Eigennutzungs-Ausnahme verlieren.
Die Grenze
Die güterrechtliche und steuerliche Gestaltung gehört zum Fachanwalt für Familienrecht und zum Steuerberater. Wir liefern die Bewertungsgrundlage, führen den Verkauf und halten die Kommunikation zwischen beiden Seiten sachlich; in Trennungssituationen ist genau das oft die eigentliche Leistung.
Quellen: § 1365 BGB (Verfügung über Vermögen im Ganzen), §§ 1373 ff. BGB (Zugewinnausgleich), §§ 180 ff. ZVG (Teilungsversteigerung), § 23 EStG (Zehnjahresfrist). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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