Eigentümer-Fragen · Hamburg

Was steht in Abteilung II des Grundbuchs?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Alle Lasten und Beschränkungen außer Grundpfandrechten: Dienstbarkeiten wie Wege- und Leitungsrechte, Wohnrechte, Nießbrauch, Reallasten, Vorkaufsrechte, Erbbaurechte, Vormerkungen sowie Vermerke wie Sanierungsgebiet oder Zwangsversteigerung.

Diese Rechte binden den Käufer und mindern den Wert, manche erheblich.

Die häufigsten Einträge

Grunddienstbarkeiten zugunsten des Nachbarn: Wege-, Leitungs- oder Überbaurechte. Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnrecht der Eltern nach einer Übertragung. Nießbrauch, der nicht nur das Wohnen, sondern auch die Erträge zuweist. Reallasten aus Hofübergaben. Vorkaufsrechte, privat oder gemeindlich. Und die Auflassungsvormerkung des Käufers während einer laufenden Abwicklung.

Was sie mit dem Wert machen

Sehr unterschiedlich. Ein Leitungsrecht am Grundstücksrand berührt den Wert kaum. Ein lebenslanges Wohnrecht macht das Objekt für Eigennutzer praktisch unverkäuflich, solange es besteht, und mindert den Preis um mehr als seinen rechnerischen Kapitalwert. Ein Wegerecht quer über den Garten kostet Nutzbarkeit und damit Preis. Entscheidend ist immer der konkrete Inhalt, nicht die Rubrik.

Was nicht im Grundbuch steht

Baulasten stehen in Hamburg im Baulastenverzeichnis des Bezirksamts, nicht im Grundbuch. Öffentliche Lasten wie Erschließungsbeiträge ruhen ebenfalls ohne Eintragung auf dem Grundstück. Mietverhältnisse tauchen nicht auf, binden den Käufer aber trotzdem. Wer nur ins Grundbuch schaut, sieht deshalb nur einen Teil der Belastungen.

Was zu tun ist

Lassen Sie zu jedem Eintrag die Eintragungsbewilligung kommen; erst sie sagt, was das Recht konkret erlaubt. Alte Rechte aus Familienübertragungen sind oft längst gegenstandslos und lassen sich mit Zustimmung des Berechtigten löschen. Was bleibt, gehört offen ins Exposé, nicht in die Überraschung beim Notar.

Quellen: §§ 1018 ff. BGB (Grunddienstbarkeiten), § 1090 BGB (beschränkt persönliche Dienstbarkeit), § 1093 BGB (Wohnungsrecht), §§ 1030 ff. BGB (Nießbrauch), § 1105 BGB (Reallast), § 883 BGB (Vormerkung); Hamburgische Bauordnung (Baulastenverzeichnis). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH