Eigentümer-Fragen · Hamburg
Was ist eine Auflassungsvormerkung?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Eine Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs, die den Anspruch des Käufers auf Übereignung sichert. Sie verhindert, dass der Verkäufer die Immobilie zwischenzeitlich an einen anderen verkauft oder neu belastet.
Sie ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass der Kaufpreis überhaupt fällig wird.
Warum es sie gibt
Zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung vergehen Wochen bis Monate; die Umschreibung selbst setzt die gezahlte Grunderwerbsteuer und die Lastenfreistellung voraus. In dieser Zwischenzeit wäre der Käufer ungeschützt: Er hat gezahlt, ist aber noch nicht Eigentümer. Die Vormerkung schließt diese Lücke, indem sie spätere entgegenstehende Verfügungen relativ unwirksam macht (§ 883 BGB).
Wie sie in den Ablauf passt
Der Notar beantragt sie direkt nach der Beurkundung. Sobald sie eingetragen ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, verschickt er die Fälligkeitsmitteilung. Der Käufer zahlt, danach folgen Übergabe und schließlich die Eigentumsumschreibung, mit der die Vormerkung ihren Zweck erfüllt hat und gelöscht wird.
Was Verkäufer wissen sollten
Die Vormerkung bindet Sie: Ein Verkauf an einen anderen Interessenten ist danach praktisch ausgeschlossen. Springt der Käufer ab, muss die Vormerkung gelöscht werden, wofür seine Bewilligung nötig ist; das kann bei Streit unangenehm werden. Deshalb gehört die Prüfung der Käuferbonität vor die Beurkundung, nicht danach.
Quellen: §§ 883 bis 888 BGB (Vormerkung, relative Unwirksamkeit), § 925 BGB (Auflassung), § 22 GrEStG (Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung der Umschreibung). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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