Eigentümer-Fragen · Hamburg
Was ist die Kündigungssperrfrist?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Eine Frist, in der ein Käufer sich nach dem Erwerb einer umgewandelten Mietwohnung nicht auf Eigenbedarf berufen darf. Der Bund sieht drei Jahre vor, die Länder dürfen in angespannten Märkten auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a BGB).
Hamburg hat die Frist per Verordnung auf zehn Jahre verlängert, und zwar für das gesamte Stadtgebiet.
Wann die Frist läuft
Voraussetzung ist die Kette: vermietete Wohnung, Umwandlung in Wohnungseigentum nach der Überlassung an den Mieter, anschließender Verkauf an einen Dritten. In Hamburg beträgt die Frist zehn Jahre, das ist die gesetzliche Höchstdauer. Sie beginnt mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, nicht mit der Beurkundung, und schützt den Mieter vor Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers, nicht vor Kündigungen aus anderen Gründen wie Zahlungsverzug.
Warum sie den Preis beeinflusst
Für Käufer mit Eigennutzungsabsicht ist eine gesperrte Wohnung in Hamburg faktisch erst nach bis zu zehn Jahren beziehbar. Dieser Wartezeitraum wird eingepreist, und zwar deutlich. Für Kapitalanleger ist die Sperrfrist dagegen weniger relevant, weil sie ohnehin vermietet halten wollen. Die Sperrfrist verschiebt also den Käuferkreis und damit das Preisniveau.
Was oft verwechselt wird
Die Sperrfrist ist kein Kündigungsverbot für den Verkäufer und kein Verkaufsverbot. Verkauft werden darf jederzeit. Und sie greift nur bei Umwandlung nach dem Einzug des Mieters; eine Wohnung, die schon vor dem Einzug Sondereigentum war, ist nicht gesperrt. Getrennt davon steht das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB, das dieselbe Umwandlungssituation betrifft.
Was zu tun ist
Klären Sie vor der Vermarktung, ob und wann umgewandelt wurde; die Teilungserklärung und das Grundbuch geben Auskunft. Sagen Sie die Sperrfrist im Exposé aktiv an, statt sie im Notartermin zu erklären. Käufer, die es vorher wissen, springen später nicht ab.
Quellen: § 577a BGB (Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung, Verlängerungsermächtigung der Länder) mit der Hamburger Verordnung; § 573 BGB (Kündigungsgründe). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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