Eigentümer-Fragen · Hamburg
Hat der Mieter ein Vorkaufsrecht?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Nur in einem Fall: wenn die vermietete Wohnung nach der Überlassung an ihn in Wohnungseigentum umgewandelt wurde oder werden soll und dann an einen Dritten verkauft wird (§ 577 BGB).
Beim Verkauf eines ganzen Hauses oder einer schon vor dem Einzug bestehenden Eigentumswohnung besteht es nicht.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Erstens muss ein Wohnraummietverhältnis bestehen. Zweitens muss die Umwandlung in Wohnungseigentum nach der Überlassung an den Mieter erfolgt sein oder beabsichtigt sein. Drittens muss der Verkauf an einen Dritten gehen; der Verkauf an Familienangehörige oder Haushaltsangehörige des Eigentümers löst das Recht nicht aus. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gibt es kein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Wie das Verfahren läuft
Nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten muss der Verkäufer den Mieter über den Inhalt unterrichten und auf das Vorkaufsrecht hinweisen. Der Mieter hat dann zwei Monate Zeit, es auszuüben; tut er es, kommt der Kaufvertrag zu denselben Bedingungen mit ihm zustande. Unterbleibt die Mitteilung, kann der Verkäufer schadensersatzpflichtig werden.
Was das für die Vermarktung heißt
Der Käufer trägt ein Restrisiko, bis die Frist abgelaufen ist; darauf sollte der Kaufvertrag eingestellt sein. In der Praxis empfiehlt sich, den Mieter früh und offen einzubinden: Wer ohnehin kaufen möchte, sagt es dann meist vorher, und beide Seiten sparen sich den Umweg. Neben dem Mieter kann auch die Gemeinde ein Vorkaufsrecht haben, in Hamburg besonders in Erhaltungsgebieten.
Die Grenze
Ob im Einzelfall umgewandelt wurde und wann, entscheidet über das Recht; das prüfen Notar und im Streit ein Anwalt. Wir sorgen dafür, dass die Frage vor der Vermarktung geklärt ist und nicht während der Beurkundung auftaucht.
Quellen: § 577 BGB (Vorkaufsrecht des Mieters), §§ 463 ff. BGB (Vorkaufsrecht allgemein, Zwei-Monats-Frist), §§ 24 ff. BauGB (gemeindliches Vorkaufsrecht). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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