Eigentümer-Fragen · Hamburg

Muss ich den Mieter vor dem Verkauf informieren?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Vorab gibt es keine gesetzliche Pflicht. Informiert werden muss der Mieter, wenn ihm ein Vorkaufsrecht zusteht, und nach dem Eigentumsübergang über den neuen Vermieter, damit die Miete an die richtige Stelle fließt.

Praktisch ist die frühe, offene Ansprache fast immer die bessere Wahl.

Was rechtlich gilt

Der Verkauf ist eine Entscheidung des Eigentümers; der Mieter muss weder zustimmen noch vorab gefragt werden. Zwei Mitteilungspflichten bestehen dennoch: die Unterrichtung über den Kaufvertrag, wenn ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB besteht, und die Information über den Eigentümerwechsel nach Grundbuchumschreibung, üblicherweise mit der neuen Zahlungsanweisung und dem Verbleib der Kaution.

Der Besichtigungsanspruch

Besichtigungen brauchen die Mitwirkung des Mieters. Ein Duldungsanspruch besteht bei berechtigtem Interesse, aber mit Rücksicht auf dessen Wohnung: rechtzeitige Ankündigung, üblicherweise mehrere Tage vorher, Termine zu zumutbaren Zeiten, angemessene Häufigkeit. Wer den Mieter überfährt, bekommt zugesperrte Türen und verlängert die Vermarktung erheblich.

Warum die offene Ansprache klug ist

Mieter erfahren fast immer davon, spätestens durch die Besichtigungen. Wer vorher das Gespräch sucht, nimmt der Sache die Bedrohung: Kauf bricht nicht Miete, der Vertrag läuft unverändert weiter, das ist die entscheidende Information. Häufig ergibt sich aus dem Gespräch sogar der beste Weg, etwa wenn der Mieter selbst kaufen möchte oder ohnehin einen Umzug plant.

Was zu tun ist

Informieren Sie persönlich, bevor das Objekt sichtbar wird, und sagen Sie zu, wie Besichtigungen ablaufen. Halten Sie Mietvertrag, Kautionsnachweis und Nebenkostenabrechnungen bereit; beim Eigentümerwechsel gehen sie an den Käufer. Und dokumentieren Sie die Übergabe der Unterlagen, das erspart spätere Diskussionen.

Quellen: § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete), § 566a BGB (Mietsicherheit), § 577 BGB (Vorkaufsrecht), § 242 BGB (Duldung von Besichtigungen nach der Rechtsprechung). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH