Eigentümer-Fragen · Hamburg

Wann ist eine Eigenbedarfskündigung wirksam?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Wenn der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt, den Bedarf konkret begründet und die gesetzliche Frist einhält (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Nach Umwandlung in Wohnungseigentum ist die Kündigung in Hamburg zusätzlich für mehrere Jahre gesperrt.

Was ein konkreter Bedarf ist

Der Vermieter muss vernünftige und nachvollziehbare Gründe darlegen, für welche Person er die Wohnung braucht und warum gerade diese. Eine allgemeine Absicht genügt nicht; die Begründung gehört in das Kündigungsschreiben und wird später an ihr gemessen. Der Kreis der begünstigten Personen ist begrenzt: nahe Familienangehörige und Angehörige des Haushalts, nicht jeder entfernte Verwandte.

Form und Fristen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, von allen Vermietern unterschrieben und an alle Mieter gerichtet sein; ein Formfehler macht sie unwirksam. Die Frist wächst mit der Mietdauer: drei Monate, nach fünf Jahren sechs, nach acht Jahren neun Monate. Auf das Kündigungsschreiben gehört auch der Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Mieters.

Die Sperrfrist nach Umwandlung

Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft, kann der Erwerber sich erst nach Ablauf einer Sperrfrist auf Eigenbedarf berufen (§ 577a BGB). Der Bund gibt drei Jahre vor, die Länder dürfen für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt auf bis zu zehn Jahre verlängern; Hamburg schöpft diesen Rahmen für das gesamte Stadtgebiet aus. Wer eine vermietete Wohnung zur Eigennutzung kauft, sollte diese Frist kennen, bevor er den Preis verhandelt.

Härtefall und Missbrauch

Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn der Auszug eine unzumutbare Härte bedeutet, etwa bei hohem Alter, Krankheit oder fehlendem Ersatzwohnraum. Und ein vorgetäuschter Eigenbedarf führt zu Schadensersatz: Zieht die angekündigte Person nie ein, wird es teuer. Wer den Weg geht, sollte ihn deshalb ernst meinen und sauber dokumentieren.

Die Grenze

Das ist Mietrecht, und im Streit entscheidet der Einzelfall vor dem Amtsgericht. Diese Seite ordnet ein, sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung Ihres Kündigungsschreibens. Für die Verkaufsseite gilt: Eine einvernehmliche Lösung mit dem Mieter ist fast immer schneller und günstiger als der Rechtsweg.

Quellen: § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Eigenbedarf), § 573c BGB (Kündigungsfristen), § 574 BGB (Widerspruch wegen Härte), § 577a BGB (Kündigungssperrfrist nach Umwandlung) mit der Hamburger Verordnung dazu. Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH