Eigentümer-Fragen · Hamburg
Was ist arglistiges Verschweigen?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Wer einen ihm bekannten, für den Käufer nicht erkennbaren erheblichen Mangel verschweigt, obwohl er dessen Bedeutung für die Kaufentscheidung kennt. Dann greift kein Haftungsausschluss mehr (§ 444 BGB).
Es genügt, den Mangel für möglich zu halten und ins Blaue hinein zu schweigen.
Die drei Voraussetzungen
Erstens ein Mangel, der erheblich ist und den der Käufer bei üblicher Besichtigung nicht erkennen kann; sichtbare Risse muss niemand ansagen. Zweitens Kenntnis oder zumindest billigende Inkaufnahme auf Verkäuferseite. Drittens das Verschweigen trotz Offenbarungspflicht, also bei Umständen, die für den Kaufentschluss erkennbar wesentlich sind.
Typische Fälle
Feuchtigkeit oder Schimmel, die überstrichen wurden. Bekannter Hausschwamm. Ungenehmigte Umbauten oder Nutzungen, etwa ein ausgebautes Dachgeschoss ohne Genehmigung. Beschlossene, aber noch nicht umgesetzte Sanierungen der Eigentümergemeinschaft mit erheblicher Sonderumlage. Massive Lärmbelastung, die bei der Besichtigung zufällig nicht auftrat. Streit mit Nachbarn über Grenzen oder Rechte.
Die Folgen
Der Käufer kann mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, trotz vereinbartem Gewährleistungsausschluss. Die Verjährung ist lang, weil sie erst mit Kenntnis des Käufers beginnt; Ansprüche können Jahre nach der Übergabe auftauchen. In gravierenden Fällen kommt Betrug nach § 263 StGB in Betracht.
Wie Sie es richtig machen
Schreiben Sie vor der Vermarktung auf, was Sie über das Objekt wissen, auch das Unangenehme, und nehmen Sie es in den Kaufvertrag auf. Ein offen benannter Mangel kostet Verhandlungsspielraum, aber er beendet das Thema endgültig. Das ist keine moralische Empfehlung, sondern die günstigere Variante.
Quellen: § 444 BGB (Grenzen des Haftungsausschlusses bei Arglist), §§ 434, 437 BGB (Sachmangel und Rechte), § 438 Abs. 3 BGB und § 199 BGB (Verjährung bei Arglist), § 263 StGB (Betrug). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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