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Bauvertragsrecht

Gebäudetyp E soll Bauwerkskosten um 10 bis 15 Prozent senken

vor 3 Std.Recht und Steuern

Gebäudetyp E soll Bauwerkskosten um 10 bis 15 Prozent senkenBauvertragsrecht

Bauen ohne Extras soll rechtssicher werden

Symbolbild

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 26. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf zum Gebäudetyp E veröffentlicht, erarbeitet mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Der Entwurf ändert das Bauvertragsrecht. Bauherr und Bauunternehmen können künftig einen neuen Basisstandard vereinbaren und damit auf Komfortstandards verzichten, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Zwingende Vorgaben zu Brandschutz, Statik, Belüftung und Belichtung bleiben unberührt. Nach Erfahrungen aus Pilotprojekten sinken die Bauwerkskosten dadurch um etwa 10 bis 15 Prozent, abhängig von Rahmenbedingungen und Maßnahmen. Der Standard gilt nur, wenn die Parteien ihn in Textform vereinbaren (§ 650a Abs. 2 BGB-E), auch beim Umbau eines Gebäudes. Länder und Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen.

Die Zahl

10 bis 15 %

niedrigere Bauwerkskosten zeigen die Pilotprojekte zum Gebäudetyp E, je nach Rahmenbedingungen und Maßnahmen (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)

Warum das zählt

Die 10 bis 15 Prozent stammen aus Pilotprojekten, und das Ministerium zielt vor allem auf den Neubau von Wohnungen, den ich in den Alster- und Elblagen kaum als Konkurrenz sehe. Für mich verschiebt der Entwurf deshalb vor allem die Maßstäbe. Darf ein Neubau künftig legal unter dem üblichen Standard bleiben, gewinnt der gepflegte Altbau mit hohen Decken im Vergleich. Der GdW hält den Entwurf an einer Stelle für unfertig. Was nach dem Basisstandard mangelfrei gebaut ist, gilt im Mietverhältnis nicht automatisch als mangelfrei, und dieses Risiko bleibt beim vermietenden Eigentümer. Für Eigentümer, die selbst bauen oder umbauen lassen, zählt eine zweite Neuerung. Nach § 650a Abs. 4 BGB-E dürfen die Parteien dann auch unter dem üblichen Standard bleiben. Hat das Bauunternehmen vor Vertragsschluss in Textform deutlich darauf hingewiesen, kann sich der Bauherr nicht auf fehlende Kenntnis berufen, und über die Folgen muss es nach Angaben des Ministeriums nicht mehr aufklären.

Wie es weitergeht

Länder und Verbände können bis zum 9. November 2026 Stellung nehmen, die Stellungnahmen veröffentlicht das Ministerium. Ich erwarte, dass die Wohnungswirtschaft dabei auf einer mietrechtlichen Absicherung beharrt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen. Stand: Dienstag, 27. Oktober 2026, 06:10 Uhr.

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