Eigentümer-Fragen · Hamburg
Wann muss ich mein Haus sanieren?
Stand: 02.09.2026
Die kurze Antwort
Eine allgemeine Sanierungspflicht für Bestandsgebäude gibt es nicht. Das Gebäudeenergiegesetz verlangt zwei konkrete Nachrüstungen: eine gedämmte oberste Geschossdecke und gedämmte Heizungsrohre in unbeheizten Räumen. Die frühere Pflicht, sehr alte Konstanttemperaturkessel auszutauschen, ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen.
Wer selbst in seinem Ein- oder Zweifamilienhaus wohnt, ist von diesen Pflichten in aller Regel befreit.
Die zwei Nachrüstpflichten
Erstens die oberste Geschossdecke: Sie muss so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt je Quadratmeter und Kelvin nicht überschreitet; ein ausreichend gedämmtes Dach darüber erfüllt die Pflicht ebenso (bisher § 47 GEG, im Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführt). Zweitens Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen, typischerweise im Keller. Die frühere dritte Pflicht, das Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel nach 30 Betriebsjahren (§ 72 GEG), hat das Gebäudemodernisierungsgesetz gestrichen; ein alter Kessel darf weiterlaufen, solange er funktioniert.
Die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer
Bewohnen Sie ein Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen selbst und haben es bereits am 1. Februar 2002 bewohnt, gelten die Nachrüstpflichten für Sie nicht. Erst der nächste Eigentümer muss sie erfüllen, und dann binnen zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang. Genau deshalb ist die Frage beim Verkauf und im Erbfall so relevant.
Zusätzlich gilt ein Wirtschaftlichkeitsgebot: Eine Maßnahme kann entfallen, wenn sich der Aufwand nicht in angemessener Frist durch die Einsparung erwirtschaften lässt. Über Einzelfälle entscheidet die zuständige Behörde, nicht das Bauchgefühl.
Was mit neuen Heizungen gilt
Von den Nachrüstpflichten zu trennen sind die Regeln für neue Heizungen. Die 65-Prozent-Regel, die in Hamburg am 1. Juli 2026 in Kraft trat, ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz seit dem 29. Juli 2026 wieder entfallen. Über die Heizungsart entscheidet der Eigentümer; wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen, zehn Prozent ab 2029 bis sechzig Prozent ab 2040 (§ 43 GModG).
Was das für den Verkauf bedeutet
Käufer rechnen offene Pflichten in ihr Gebot ein, oft großzügiger als die tatsächlichen Kosten. Wer Nachweise über Dämmung, Kesselalter und Wartung bereitlegt, nimmt dieser Kalkulation die Unsicherheit. Ein individueller Sanierungsfahrplan macht aus der Sanierungsangst eine bezifferte Reihenfolge, und das ist ein Verkaufsargument.
Die Grenze
Diese Seite ordnet die Systematik ein. Ob eine konkrete Maßnahme an Ihrem Gebäude Pflicht ist, entscheidet der Einzelfall; das gehört zum Energieberater, bei Streit zur zuständigen Behörde.
Quellen: Gebäudeenergiegesetz in der Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026): Nachrüstpflichten mit Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer und Zwei-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel (bisher § 47 GEG); Streichung des § 72 GEG (Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel) und der §§ 71 ff. GEG (65-Prozent-Pflicht); § 43 (klimaneutrale Brennstoffe bei neuen Gas- und Ölheizungen ab 2029). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.
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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier
Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH
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