Eigentümer-Fragen · Hamburg

Gilt die Sanierungspflicht auch für Erben?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Ja. Was der Erblasser als selbstnutzender Eigentümer nicht erfüllen musste, wird für Erben zur Pflicht: Dämmung der obersten Geschossdecke und der Heizungsrohre in unbeheizten Räumen. Die frühere Pflicht zum Austausch überalterter Konstanttemperaturkessel ist seit dem 29. Juli 2026 entfallen.

Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Eigentumsübergang, also ab dem Erbfall.

Warum der Erbfall die Uhr startet

Die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer (bisher § 47 GEG, im Gebäudemodernisierungsgesetz fortgeführt) hängt an der Person: Sie gilt für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die ihr Haus bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Mit dem Eigentumsübergang endet dieser persönliche Schutz, und der neue Eigentümer muss binnen zwei Jahren nachrüsten. Für Erben gilt das genauso wie für Käufer.

Was auch für Erben ungeprüft bleibt

Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiter: Lässt sich der Aufwand nicht in angemessener Frist durch die Einsparung erwirtschaften, entfällt die Pflicht. Und es gibt keine Pflicht zur Vollsanierung; die zwei Nachrüstungen sind abschließend. Eine 65-Prozent-Regel für neue Heizungen gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr; wer eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen, zehn Prozent ab 2029 bis sechzig Prozent ab 2040 (§ 43 GModG).

Erben, sanieren oder verkaufen

Wer das geerbte Haus selbst bezieht, sollte die Nachrüstung ohnehin einplanen; sie ist meist der kleinere Teil dessen, was ein Haus aus den Sechzigern braucht. Wer verkauft, gibt die Pflicht mit dem Eigentum weiter, und der Käufer hat seinerseits zwei Jahre Zeit. Die Frist läuft dann für ihn neu, nicht weiter.

Wirtschaftlich ist der Verkauf im unsanierten Zustand häufig sinnvoll, wenn im Nachlass das Geld für die Maßnahmen fehlt: Käufer kalkulieren zwar Abschläge, aber sie finanzieren die Sanierung im Rahmen des Kaufs mit. Zwischenfinanzierungen für Sanierungen in einer Erbengemeinschaft sind selten die günstigere Rechnung.

Was zu tun ist

Prüfen Sie zuerst, was tatsächlich offen ist: Zustand der Geschossdecke und Dämmung der Kellerleitungen entscheiden über die Pflicht. Das Kesselbaujahr vom Typenschild oder aus dem Schornsteinfegerprotokoll ist keine Pflichtfrage mehr, aber eine Kostenfrage für jeden Käufer. Für die Bewertung des Hauses und die Verkaufsentscheidung rechnen wir die offenen Pflichten offen mit ein.

Quellen: Gebäudeenergiegesetz in der Fassung des Gebäudemodernisierungsgesetzes (BGBl 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026): Nachrüstpflichten, Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer und Zwei-Jahres-Frist nach Eigentümerwechsel (bisher § 47 Abs. 1 bis 3 GEG); Streichung des § 72 GEG (Konstanttemperaturkessel); Befreiung im Einzelfall (bisher § 102 GEG). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH