Eigentümer-Fragen · Hamburg

Brauche ich einen Erbschein zum Verkauf?

Stand: 02.09.2026

Die kurze Antwort

Nicht immer. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, genügt das dem Grundbuchamt als Nachweis (§ 35 GBO). Nur bei privatschriftlichem Testament oder gesetzlicher Erbfolge brauchen Sie den Erbschein.

Das ist einer der wenigen Fälle, in denen ein notarielles Testament dem Nachlass unmittelbar Geld spart.

Warum das Grundbuchamt einen Nachweis verlangt

Vor dem Verkauf wird das Grundbuch auf die Erben berichtigt; der Käufer erwirbt vom eingetragenen Eigentümer. Für diese Berichtigung braucht das Amt den Nachweis der Erbfolge. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag reicht dafür zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung; ein handschriftliches Testament genügt dem Grundbuchamt in der Regel nicht.

Was der Erbschein kostet

Die Gebühren richten sich nach dem Nachlasswert und fallen doppelt an: für den Antrag beim Nachlassgericht und für die eidesstattliche Versicherung. Bei einem Nachlass im mittleren sechsstelligen Bereich summiert sich das schnell auf einen vierstelligen Betrag. Ein notarielles Testament zu Lebzeiten ist demgegenüber meist die günstigere Investition, weil die Beurkundung nur einmal anfällt.

Die Zwei-Jahres-Frist beim Grundbuch

Die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall ist gebührenfrei, wenn sie binnen zwei Jahren nach dem Tod beantragt wird. Diese Frist wird häufig übersehen, gerade in Erbengemeinschaften, die sich lange nicht einigen. Nach Ablauf kostet dieselbe Eintragung Geld, und der Betrag hängt am Wert der Immobilie.

Was zu tun ist

Klären Sie zuerst, welche Verfügung existiert und ob sie notariell ist. Beantragen Sie die Grundbuchberichtigung früh, unabhängig davon, ob Sie schon verkaufen wollen; sie ist die Voraussetzung für jeden späteren Schritt. Den Erbschein beantragen Sie beim Nachlassgericht oder über einen Notar; in Hamburg ist das Amtsgericht Hamburg-Mitte zentral zuständig.

Quellen: § 35 GBO (Nachweis der Erbfolge, notarielles Testament als Ersatz für den Erbschein); §§ 2353 ff. BGB (Erbschein); Nr. 14110 KV GNotKG (Gebührenfreiheit der Grundbuchberichtigung binnen zwei Jahren). Diese Seite erklärt die Systematik; Rechts- und Steuerfragen im Einzelfall gehören zu Notar, Fachanwalt und Steuerberater.

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Matthias Schwier, selbstständiger Immobilienberater der Deutsche Bank Immobilien GmbH.

Matthias Schwier, Immobilienmakler in Hamburg, KI-generiertes Porträt im hellgrauen Anzug vor hellem Hintergrund.

Matthias Schwier

Selbstständiger Immobilienberater · Deutsche Bank Immobilien GmbH